TitleKann Lunchit bei Dienstreisen bzw. Auswärtstätigkeit genutzt werden?URL Name53845AnswerFür Dienstreisen bzw. Auswärtstätigkeiten sind folgende Aspekte zu beachten:Lunchit (d.h. die steuergünstige Bewertung eines Essenszuschusses mit dem Sachbezugswert und Pauschalbesteuerung) ist bei Auswärtstätigkeiten grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt sowohl in dem Fall, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen (insbesondere 8 Stunden-Grenze) vorliegen als auch in dem Fall, in dem diese nicht vorliegen. Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen die Verpflegungsmehraufwendungen tatsächlich gezahlt werden, ist dann ohne Belang. Grundlagen: R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 S. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd) LStR sowie § 8 Abs. 2 S. 8 EStG. Eine Ausnahme gilt für längerfristige berufliche Auswärtstätigkeiten von Arbeitnehmern an derselben Tätigkeitsstätte: Nach Ablauf von drei Monaten an diese Arbeitnehmer ausgegebene Essenmarken können mit dem Sachbezugswert besteuert werden. Grundlage hierfür ist eine Verwaltungsregelung im BMF-Schreiben vom 15. Januar 2015. Aus unserer Sicht sollte dies auch für Lunchit gelten. Rechtsgrundlage hierfür ist das BMF-Schreiben vom 24. Februar 2016.In der Praxis tritt häufig der Fall auf, dass von einem Arbeitnehmer an einem Arbeitstag sowohl eine Auswärtstätigkeit als eine Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte (z. B. Office des Arbeitgebers) ausgeübt wird (Beispiel: Kundentermin von 10 bis 12 Uhr). Ob Lunchit an diesem Tag gewährt werden kann, hängt davon ab, ob der gesamte Arbeitstag als Auswärtstätigkeit betrachtet wird oder nicht. Nach unserer Erfahrung wird in der Praxis darauf abgestellt, welche Tätigkeit an diesem Arbeitstag überwiegt. Bei einem 8-Stunden Arbeitstag wird man bei einer mehr als 4 Stunden dauernden Abwesenheit ggf. von einer überwiegenden Auswärtstätigkeit ausgehen, so dass Lunchit an diesem Arbeitstag nicht gewährt werden könnte. Hierzu gibt es keine Rechtsgrundlage. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir daher auch für diese Fälle jedem Arbeitgeber einen Antrag auf Anrufungsauskunft bei seinem zuständigen Finanzamt zu stellen.