TitleWelche Prüfpflichten bestehen bisher bei Essensmarken?URL Name53847AnswerGrundsätzlich gilt, dass für eine Bewertung von Essensmarken mit dem amtlichen Sachbezugswert von derzeit 3,80 € die gesetzlichen Vorgaben (siehe Punkt “Steuerliche Grundlagen”) eingehalten werden müssen. Im Fall einer pauschalen Nutzung von 15 Essensmarken pro Mitarbeiter und Monat kann auf eine Aufzeichnung von Einzelnachweisen für An-/Abwesenheiten und Auswärtstätigkeiten verzichtet werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitgeber auch bei pauschal 15 ausgegebenen Essensmarken die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben kontrollieren muss und die Verantwortung für die rechtskonforme Einlösung der Essensmarken trägt. Bekannte Missbrauchsfälle bei Essensmarken, die genau den rechtlichen Vorschriften widersprechen, aber in der Praxis häufig berichtet werden, sind vor allem mehrere Essensmarken für eine Mahlzeit zu verwenden, die Weitergabe der Essensmarke (z.B. an Familienmitglieder) sowie die Nutzung von Essensmarken für andere Zwecke (z.B. Kauf von Zigaretten oder anderen Non-Food-Artikeln im Supermarkt). Im Falle einer Betriebsprüfung droht dem Arbeitgeber dann eine Steuernachzahlung (Vgl. z.B. Urteil: FG Düsseldorf · Urteil vom 19. Mai 2010 · Az. 15 K 1185/09 H(L).