Steht die 50-Euro-Freigrenze in Konflikt mit anderen Anlässen wie Betriebsfeiern und Teamessen oder Werbegeschenken?
TitleSteht die 50-Euro-Freigrenze in Konflikt mit anderen Anlässen wie Betriebsfeiern und Teamessen oder Werbegeschenken?URL Name60131AnswerDie genannten Zuwendungen müssen nicht zwingend über die 50-Euro-Freigrenze abgewickelt werden.Werbegeschenke gelten als Streuwerbeartikel, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 Euro betragen. Die Versteuerung teurerer Artikel kann der Arbeitgeber mit pauschal 30 % für den Arbeitnehmer übernehmen (§ 37b EStG). Für bis zu zwei Betriebsfeiern jährlich gilt eine Freigrenze von jeweils 110 Euro je Mitarbeiter (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Nimmt ein Mitarbeiter an mehr als 2 Veranstaltungen pro Jahr teil oder wird der Betrag von 110 Euro überschritten, kann der Arbeitgeber den Vorteil mit pauschal 25 % für den Mitarbeiter versteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Auch für Frühstück und Team-Essen („arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb“) kann eine 25%-Pauschalversteuerung in Betracht kommen (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Und wenn es sich um Verpflegung handelt, die der Arbeitgeber „anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes“ überlässt, zählt das bei einem Wert von bis zu 60 Euro sogar als steuerfreie Aufmerksamkeit (R 19.6 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinie). Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt wie etwa Kaffee und Obstkorb zählen als steuerfreie Aufmerksamkeit (R 19.6 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinie).